Kunstforum Renningen
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Satzung des Kunstforum Renningen e. V.

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§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kunstforum Renningen ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Renningen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein Kunstforum Renningen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und dieser eine Heimat zu geben. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Künstlerinnen und Künstler und der Förderung des allgemeinen Kunstverständnisses. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Ausstellungen, Veranstaltungen, sonstige Kunst und Kultur fördernde Tätigkeiten und Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Institutionen sowie Nachwuchsförderung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. 2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. 3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr wirksam.
  4. 4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Kunstforum Renningen e.V. in den Verein als Ehrenmitglieder aufnehmen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Kunstforum Renningen aktiv mitzuwirken. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Kunstforum Renningen zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Jahresbeitrag für aktive und passive Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner StellvertreterIn, dem/der SchriftführerIn, dem/der SchatzmeisterIn und den Beisitzern.
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die StellvertreterIn des Vorsitzenden und der/die SchatzmeisterIn, von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen /deren Verhinderung von seinem/ihrem StellvertreterIn, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a) Änderungen der Satzung,
    b) die Auflösung des Vereins,
    c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Im Normalfall faßt die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel, der anwesenden Mitglieder.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsamvertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Renningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Renningen, 16.Juli 2013

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